Sicherheit aus Sicht des BMI – Zur menschenrechtlichen Lage in den Maghreb-Staaten

Die Bundesregierung will Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmen, da die Menschenrechtslage dort unbedenklich ist. Was sie darunter versteht, hat sie in die Begründung des Gesetzentwurfs geschrieben, den sie am 3. Februar beschlossen hat (Hervorhebungen von mir).

Zu Algerien

„Die Todesstrafe wird verhängt… Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt…

Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. … bei den Themen Gewalt gegen Kinder, Versorgung der Kinder einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlicher Schutz [sind] weiterhin Defizite zu konstatieren. Die Regierung kann … unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr 2001 Demonstrationen verbieten. Seitens der Sicherheitskräfte kommt es gelegentlich zu nach dem Gesetz allerdings verbotenen Misshandlungen gegenüber Personen. Es wird eine relativ freie Meinungsäußerung zugelassen … im Internet findet bisher keine (systematische) Zensur statt… Die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht immer beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus…

Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Geltende Gesetze und Vorschriften werden nicht immer einheitlich und flächendeckend angewandt. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts…

Oppositionelle Gruppierungen und NRO machen u. a. Einschränkungen bei Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit geltend. Die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Schutzes wegen solcher Einschränkungen ist in Algerien faktisch nicht feststellbar. Internationale Menschenrechts-Organisationen sind in Algerien nicht dauerhaft vertreten.“

Zu Marokko

„Zugelassene Oppositionsparteien werden in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. …

Die Todesstrafe wird verhängt, seit 1993 aber nicht mehr vollstreckt. Diese Praxis ist nicht formalisiert…

Die Verfassung von 2011 garantiert die Gleichheit von Mann und Frau, schränkt diese durch Bezugnahme auf den Islam aber wieder ein. … Das Recht auf Eheschließung wird durch islamisches Familienrecht eingeengt. Muslimischen Frauen ist verboten, nicht-muslimische Männer zu heiraten.

Jeder außereheliche Geschlechtsverkehr und auch Ehebruch sind strafbar. Strafverfolgung ist sehr selten, findet aber statt. Haft- und Geldstrafen werden verhängt. Für homosexuelle Handlungen, die ebenfalls selten verfolgt werden, gilt ein erhöhter Strafrahmen

Kinderarbeit im Allgemeinen und unbezahlte Hausarbeit von minderjährigen Mädchen im Besonderen sind verbreitet. Gesetzgebung und staatliche Schutzmaßnahmen sollen ausgebaut werden. Das aktuelle Schutzniveau ist gering… Der Zugang zu Verwaltung und Justiz ist Analphabeten und Bewohner entlegener Gebiete und oft auch für Frauen schwierig…

In Einzelfällen kommt es zur strafrechtlichen Verfolgung besonders geschützter Institutionen und Güter: Rolle des Königs, Islam als Staatsreligion, territoriale Integrität (Westsahara), Fragen der öffentlichen Moral.“

Zu Tunesien

„Nichtregierungsorganisationen beanstanden … dubiose Todesfälle von Personen in Gewahrsam oder Haft.

Gemäß § 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von drei Jahren belegt. Dies gilt sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. In den vergangenen Jahren ist sie auch wiederholt angewendet worden

Die tunesische Regierung veröffentlicht keine amtlichen Informationen oder Statistiken, die belastbare qualitative oder quantitative Aussagen über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Terrorverdächtigen zulassen würden. Sie räumt mit wiederholten Bekenntnissen zur Folterprävention und zum Kampf gegen die Straflosigkeit von Amtspersonen, die sich entsprechender Vergehen schuldig gemacht haben, jedoch indirekt Verfehlungen ein.

Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über Einzelfälle von Folter, insbesondere in der Polizeihaft, unmenschliche Behandlung in den Haftanstalten, die nicht europäischen Standards entsprechen, sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert.

Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 07. August 2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 vermehrt diskutiert, jedoch nie beschlossen…

Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen. So kommt es immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung – oft mit Hilfe der Anwendung von Paragraphen aus dem Strafrecht, die zwar durch das Pressegesetz von 2012 aufgehoben wurden, jedoch de facto weiterhin angewendet werden. Darüber hinaus werden Verleumdungsvorwürfe durch Journalisten gegen Sicherheitsbeamte auch von Militärgerichten behandelt – eine Praxis, die von Tunesien und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen in der Möglichkeit der Kritikausübung an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den „Schutz des Sakralen“ garantiert… In einigen Redaktionen ist eine gewisse Unsicherheit über Grenzen der Pressefreiheit eingekehrt und führt vereinzelt zu Selbstzensur z.B. bei Sicherheitsthemen. Auch das am 25. Juli 2015 verabschiedete Antiterrorgesetz, das das alte Antiterrorgesetz aus dem Jahr 2003 ersetzt, sorgt für Kritik. Vor allem die vage Terrorismusdefinition und der Straftatbestand der „Relativierung von Terrorismus“ erlauben laut Reporter ohne Grenzen zu große Interpretationsräume für strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, die über Terrorangriffe berichten oder die Regierung kritisieren…

Tunesien liegt in 2015 im Press Freedom Index von „Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 126 (im Vorjahr Platz 133). Weiterhin verhindern Repressionen und Übergriffe gegen Journalisten, die in vielen Fällen ungeahndet bleiben, eine bessere Platzierung. Laut dem tunesischen Zentrum für Pressefreiheit  hat sich die Anzahl der Übergriffe auf Journalisten seit Jahresbeginn 2015 im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht, bleiben aber im Regionalvergleich vergleichsweise moderat. Allein im Mai 2015 wurden 22 Vorfälle registriert. Reporter ohne Grenzen die seit 2011 ein Büro in Tunis betreiben, zeigen sich «äußerst besorgt» über diesen Trend und fordern die Sicherheitsbehörden auf, diesen Vorfällen nachzugehen.“

Unbedenkliche Menschenrechtslage also? Das glaubt das BMI ja selbst nicht.

Dass die Vorgaben des Grundgesetzes und der EU-Verfahrensrichtlinie bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten einzuhalten ist, hat es allerdings erkannt:

„Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort generell und durchgängig weder politische Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird u.a. durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich eindeutig, dass die Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten verfassungswidrig wäre. Für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten muss Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, außerdem aber auch aus zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen, wie etwa Amnesty International:

Länderbericht Algerien 2015

Länderbericht Marokko und Westsahara 2015

Länderbericht Tunesien 2015

Amnesty Report “Shadow of Impunity: Torture in Morocco and West Sahara” (2015)

2 Gedanken zu „Sicherheit aus Sicht des BMI – Zur menschenrechtlichen Lage in den Maghreb-Staaten

  1. RainerM

    Passt nicht direkt hierher, habe aber keinen FB Account und nichts besseres gefunden.
    Zitat aus dem Focus Interview vom19.2.16.
    Volker Beck:“Flüchtlinge zahlen jetzt laut Asylpaket 2 von ihrem erbärmlichen Einkommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch noch für Integrationskurse. Und zwar unabhängig davon, ob sie einen Kurs erhalten oder nicht. Das ist in etwa so, wie wenn man von Fahrradfahrern KfZ-Steuern für den Autobahnbau erhebt. Wer kann sich so etwas ausdenken?! Das ist eine Politik ohne Sinn und Verstand.“

    Darf ich sie daran erinneren, daß es sowas unsinniges schon lange in Deutschland gibt. Das nennt sich GEZ-Gebühr und wird von meinem erbärmlichen Einkommen erhoben, egal ob ich einen Fernseher habe oder nicht, ob ich Radio höre oder nicht. Wer kann sich so etwas ausdenken?? Vielleicht könnten sie sich hier auch mal für eine Abschaffung stark machen. Und weil wir gerade dabei sind. Die von ihrem Bundestagskollegen ins Spiel gebrachte europaweite Benzinsteuer ist mindestens genauso unsinnig. Oder was haben die Autofahrer mit den Kosten der Flüchtlinge zu tun. Warum sollen Radfahrer von den Kosten ausgenommen sein. Gibt es hier eine logische Begründung die mir entgangen ist?

    In diesem Sinne noch ein schöes WE

  2. Jutta Wiesemann

    Sehr geehrter Volker Beck,

    haben Sie Dank für diese Zusammenstellung, bestätigt sie doch eigene Infos. Klar war mir auch, dass
    die Regierung sich und uns in die Tasche lügt. Und ganz offenkundig hat men noch immer nicht kapiert,
    dass das Asylrecht (das, was noch übrig ist) ein Individualrecht ist, das individuell behandelt gehört!!

    Ihre Beiträge im Bundestag habe ich immer geschätzt, weil so wichtig!!!!

    Schade, dass Sie alle Ämter niedergelegt haben! War das wirklich nötig?

    Ich hoffe, weiter von Ihnen zu hören, zu lesen.

    Alles erdenklich Gute für Sie!

    Mit freundlichem Gruß
    Jutta Wiesemann
    Ostpreußenstr. 10
    34537 Bad Wildungen

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