Die Antworten der Bundesregierung auf zwölf Kleine Anfragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bestätigen: Die Menschenrechtslage in den „sicheren Herkunftsstaaten“ ist nach wie vor mangelhaft bis desaströs. Von diesem menschenrechtsfeindlichen Instrument sollte die Bundesrepublik nicht weiter Gebrauch machen.
„Sichere Herkunftsstaaten“ zu bestimmen, um Asylverfahren zu beschleunigen und Abschreckungssignale in die Herkunftsstaaten zu senden, ist flüchtlingspolitisch verkehrt und menschenrechtlich höchst bedenklich. Deshalb lehnt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dieses Instrument ab. Das Grundrecht auf Asyl steht jedem einzelnen Verfolgten zu. Flüchtlinge im Verfahren je nach Herkunftsstaat unterschiedlich zu behandeln, ist mit dem individuellen Charakter dieses Grundrechts nicht in Einklang zu bringen und läuft dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention zuwider. Das Instrument der sicheren Herkunftsstaaten beschränkt seit seiner Erfindung die Verfahrensrechte von Schutzsuchenden: Im Falle der Ablehnung ihres Asylantrags ist die Klagefrist verkürzt, die Aussichten auf Prozesskostenhilfe geringer, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine drohende Abschiebung unwahrscheinlicher.
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 wurde die Herkunft aus diesen Staaten mit der Beschränkung von sozialen und wirtschaftlichen Rechten verknüpft. Während des Asylverfahrens dürfen die Betroffenen keine Erwerbstätigkeit ausüben und weder an Integrationskursen noch an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen. Sie sind verpflichtet, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben und unterliegen infolgedessen der Residenzpflicht und dem Sachleistungsprinzip.
Nach der EU-Verfahrensrichtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmt werden, wenn dort generell und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Es ist höchst zweifelhaft, ob die von Deutschland bestimmten „sicheren Herkunftsstaaten“ diese Voraussetzungen erfüllen. Nach der EU-Verfahrensrichtlinie muss dies regelmäßig überprüft werden. Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem Bundestag alle zwei Jahre einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
Dementsprechend ist die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in den „sicheren Herkunftsstaaten“ rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Deshalb hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen acht Kleine Anfragen zu der menschenrechtlichen Lage in den von Deutschland bestimmten „sicheren Herkunftsstaaten“ eingebracht.
Die Antworten sind hier abrufbar:
- Albanien (English version here)
- Bosnien und Herzegowina (English version here)
- Ghana (English version here)
- Kosovo (English version here)
- Mazedonien (English version here)
- Montenegro (English version here)
- Senegal (English version here)
- Serbien (English version here)
Darüber hinaus hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vier Kleine Anfragen zu der menschenrechtlichen Lage in den Maghreb-Staaten eingebracht, deren Bestimmung zu „sicheren Herkunftsstaaten“ von der Bundesregierung angestrebt wird:
- Algerien (English version here)
- Marokko (English version here)
- Tunesien (English version here)
- Westsahara (English version here / documento en español aquí)
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