Appell an CSU: verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft beenden!

20 Jahre nach der Aktion Standesamt, die auch ein 20 jähriges Ringen um Recht und Respekt für gleichgeschlechtliche Paare markieren, habe ich in einem Brief Horst Seehofer, Stefan Müller und Gerda Hasselfeldt die Hand gereicht und angeboten, die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft endlich gemeinsam zu beseitigen! Das Jahressteuergesetz 2013 ist eine gute Gelegenheit um einen verfassungskonformen Zustand im Steuerrecht herzustellen. Für eine Partei, die auf dem Fundament des Grundgesetzes steht, ist es eigentlich nicht denkbar, dass sie aus wahlpolitischen Erwägungen vorsätzlich einen verfassungswidrigen Zustand aufrecht erhält.

Berlin, 16. August 2012

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen meine Besorgnis darüber zum Ausdruck bringen, dass führende Vertreterinnen und Vertreter der CSU den Anschein erwecken, sie würden das Bundesverfassungsgericht gering schätzen oder gar ignorieren. Als Demokrat und Verfechter des Rechtsstaates irritiert mich dies und ich bitte Sie um Aufklärung.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung lesbischer und schwuler Paare gegenüber Ehen wiederholt als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes beanstandet. Just zum elften Jubiläum des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August düpierte das Gericht zum dritten Mal und schon nach einer Woche zum vierten Mal die von Ihnen getragene Regierung, in dem es Sie bei der Gleichstellung von Homosexuellen zum Einlenken zwingt. Nun läuft in der Koalition eine kontroverse Diskussion über den gesetzgeberischen Umgang der drei Parteien mit den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.

Sie selbst werden von der Tageszeitung „Die Welt“ wie folgt zitiert: „Wir haben großen Respekt vor gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, in denen die Partner auch füreinander einstehen. Aber Ehe und Familie sollten privilegiert bleiben. Daran sollten wir nicht rütteln“. Und weiter: „Wir sollten das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten und das Ehegattensplitting nicht überstürzt korrigieren“.

Die CSU-Landesgruppenchefin im Bundestag Gerda Hasselfeldt erklärte dazu, sie sei „äußerst skeptisch“ mit Blick auf die Gleichstellung. „Die Ehe zwischen Mann und Frau steht unter besonderem Schutz, weil sie grundsätzlich auf die Weitergabe von Leben ausgerichtet ist – in homosexuellen Beziehungen ist dies nicht der Fall“. (Handelsblatt , 7.8.2012)

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe, Stefan Müller, schloss eine Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes gar aus: „Ehe und Familien genießen durch das Grundgesetz besonderen Schutz. Sie sind im Kern mehr als es eine Lebenspartnerschaft je sein kann. Deshalb sollte an der Privilegierung nicht gerüttelt werden“. (Rheinische Post, 9.8.2012)

Diesen Äußerungen ist gemein, dass Sie und ihre Kolleginnen bzw. Kollegen die Urteile des Bundesverfassungsgerichts offenbar gar nicht gelesen oder sie bewusst völlig missverstanden haben. Und dies obwohl die Karlsruher Richter seit Jahren ihre Argumentation wortwörtlich wiederholen. Deshalb erlauben Sie mir bitte, Sie auf ein paar zentrale Aussagen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen und Ihnen in der Anlage die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zu schicken, die Ihnen eine nüchterne und ideologiefreie Betrachtung des Grundgesetzes und insbesondere des Art. 6 Abs. 1 ermöglichen sollten:

Das Bundesverfassungsgericht legt einen hohen Maßstab an Rechtfertigungsgründe an, die eine Differenzierung aufgrund der sexuellen Identität erlauben. In Bezug auf eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft verwirft das Gericht explizit in ständiger Rechtsprechung zwei Argumente als Rechtfertigungsgründe für eine zulässige Differenzierung: den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie und das angebliche Ausgerichtssein der Ehe auf Kinder oder Fortpflanzung. Das Gericht weist auf die identischen Grundstrukturen von Ehe und Lebenspartnerschaft hin und stellt lapidar fest: „Auch die „behüteten“ Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 76)

Zunächst die ständige Rechtsprechung zum Art. 3 Abs. 1:
„Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird.“ (BVerfGE 126, 400, 418)

„Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 56)

„Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.“ (BVerfGE 124, 199, 220)

Die Karlsruher Richter beachten in einer Randbemerkung sogar die Widersprüchlichkeit der Koalition bezogen auf die Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identität:
„Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) „Symbolpolitik“ darstelle.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 59)

Zur Bedeutung des Gleichheitssatzes im Bereich des Steuerrechts sagt das Gericht das Folgende:
„Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes.“ (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11, Rn. 41)

Ein besonderer sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft liegt für das Bundesverfassungsgericht eben gerade nicht im Schutzgebot der Ehe und Familie: „Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 66; Hervorhebung – V.B.)

„Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht. In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 67)

Daran, dass die Institute der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe nicht nur vergleichbar, sondern in ihren Grundstrukturen von Anfang an faktisch identisch sind, haben die Richter keine Zweifel:
„In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 69)

Und was „Weitergabe von Leben“, „Fortpflanzung“ bzw. „Erhalt der Generationsfolge“ oder einfach das Vorhandensein von Kindern betrifft, ist die Sache ebenfalls ganz klar:
„Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. (…) Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen.“ (BVerfGE 124, 199, 230 f.) „Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den „behüteten“ Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen, vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die „behüteten“ Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“ (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, Rn. 76)

Es ist schwer vorstellbar, wie das Bundesverfassungsgericht noch deutlicher sein könnte, um klarzustellen:

  • Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft haben die gleiche familiäre und gesellschaftliche Funktion.
  • Ein etwaiges Vorhandensein von Kindern spielt bei den ehebezogenen Privilegien keine Rolle.
  • Die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • Dies gilt seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001.

Die CSU reklamierte einmal in ganz besonderer Weise für sich, für Recht und Gesetz zu stehen. Für eine Partei, die auf dem Fundament des Grundgesetzes steht, ist es eigentlich nicht denkbar, dass sie aus wahlpolitischen Erwägungen vorsätzlich einen verfassungswidrigen Zustand aufrecht erhält. Nach dem oben gesagten wissen Sie nun, dass die steuerrechtliche Diskriminierung der Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu halten ist!

Deshalb reiche ich Ihnen heute 20 Jahre nach der Aktion Standesamt , die auch 20 Jahre um Recht und Respekt für gleichgeschlechtliche Paare waren, mit dem Angebot die Hand, lassen Sie uns die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft endlich gemeinsam beseitigen: Das Jahressteuergesetz 2013 ist eine gute Gelegenheit um einen verfassungskonformen Zustand im Steuerrecht herzustellen!In Erwartung Ihrer Antwort wünsche ich Ihnen allen Erfolg bei der Beförderung dieses gemeinsamen menschenrechtlichen Anliegens.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Beck

P.S.: In der Anlage zu diesem Schreiben finden Sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, aus denen die zitierten Leitsätze stammen. (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html & http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html)

 

11 Gedanken zu „Appell an CSU: verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft beenden!

  1. Dr. Dieter Borrmann

    Sehr geehrter Herr Beck,

    eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass die CSU betreffend die Lebenspartnerschaft den Boden der FDGO betritt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Dieter Borrmann

  2. Daniel

    Die katholische Lehre hat klar und unmissverständlich festgestellt, dass homosexuelle Handlungen ‘in sich nicht in Ordnung sind’, gegen das natürliche Gesetz verstoßen und deshalb von unserer Glaubensüberzeugung her nicht gebilligt werden können.
    (Kardinal Woelki)

  3. generatoren

    Seit der Papst die Grünen im deutschen Parlament lobend für den Schutz natürlicher Gesetze gelobt hat, verstehen die die Welt nicht mehr.

  4. Team Beck

    @Generatoren: Immer schön bei der Wahrheit bleiben. Die Entscheidung über die Einladung an den Papst, vor dem Deutschen Bundestag zu sprechen, hat der Ältestenrat des Bundestages getroffen, in dem Vertreter aller Fraktionen mitwirken. Bei dieser Abstimmung haben allein wir Grüne – in Person von Volker Beck – uns nicht für die Papstrede ausgesprochen, sondern deutlich gemacht, dass es in der grünen Bundestagsfraktion auch viele kritische Stimmen zu einer Rede des Papstes im Bundestag gibt: Der Papst ist nicht nur Staatsoberhaupt, sondern in allererster Linie Religionsführer. Damit ist auch die Frage der Gleichbehandlung der Religionen und Weltanschauungen berührt, wenn ein Religionsführer exklusives Rederecht im Bundestagsplenum erhält. Wir respektieren aber die demokratisch mit Mehrheit getroffene Entscheidung, den Papst in den Bundestag einzuladen. Die Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen waren überwiegend während der Rede des Papstes im Bundestag anwesend sein. Ein Teil der Abgeordneten hat nicht teilgenommen. Es ist das freie Recht eines jeden Abgeordneten, an einer Plenarsitzung oder einer Festveranstaltung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Siehe auch hier: http://beckstage.volkerbeck.de/2011/09/20/die-freiheit-des-christenmenschen-und-die-sexuallehre-der-romisch-katholischen-kirche/

    Team Volker Beck

  5. Sandro

    Sehr geehrter Herr Beck, sie haben logisch und an den Beschlüssen des BVG argumentiert. Das Problem ist, dass die (christlich) Konservativen in diesem Land eben nicht einer Logik folgen, welche die Würde des Menschen (GG Art. 1) als Maxime des politischen Handelns sieht. Deren Position ist ideologisch und damit in ihrer Struktur eine Gesetzmäßigkeit festgelegt, welche nur einer politischen Kaste und deren Vertreter dient: Werte moralisch zu definieren. Ergo: Für die (christlich) Konservativen ist nur die Ehe gut. In deren Weltbild existiert offiziell nichts anderes. Ein Exodus aus der eigenen Ideologie geschieht dem Subjekt durchaus, solange nicht die Öffentlichkeit den Diskurs dazu führt. Ergo Nr. 2: Sich für die Gleichstellung zu positionieren hieße den eigenen Kern zu diskutieren. Ein unmöglicher Arbeitsauftrag.
    Sandro Monachello

  6. Daniel

    Sehr geehrter Herr Patrick,

    schauen sie mal woher Kardinal Woelki jeden Monat sein Geld bekommt. Ich bezahle mit meinen Steuergeldern (nicht die Kirchensteuer) so einen *** und daran wollen auch die Grünen nichts ändern. Tolle Trennung von Staat und Kirche.

  7. generatoren

    @Team Beck

    Jetzt überraschen Sie mich aber, wenn Sie aus obigem Satz (generatoren: 19.8. 22:23) eine Position von mir zur Haltung Volker Becks zur Papstrede assoziieren. Ihr Vorwurf die Unwahrheit zu sagen, hätte ich in Bezug auf meine Feststellung „die Grünen … verstehen die Welt nicht mehr“ erwartet. Hierin stimmen wir aber offensichtlich überein.

  8. Tabby

    „Ein Teil der Abgeordneten hat nicht teilgenommen.“

    Das waren wohl die Wenigen, die die Trennung von Staat und Kirche tatsächlich ernst nehmen.
    Wenn schon, dann sollten die Religionsführer aller Religionen dieses Recht haben und nicht ausschliesslich der Papst.

  9. Matthias

    Lieber Herr Beck,

    die CSU macht hier genau das, was Sie ja auch in der Beschneidungsdebatte befürworten: sie stellt die Religionsfreiheit über die anderen Grundrechte in unserer Verfassung.
    Die CSU hält es für unvereinbar mit ihrer Religion, gleichgeschlechtliche Paar den selben Status wie „normalen“ paaren zu gewähren und hält es daher für legitim in deren Grundrechte einzugreifen. Islamische und jüdische Geistliche halten es für unvereinbar mit ihrer Religion mänliche Kinder nicht zu beschneiden und Sie Herr Beck halten es für legitim, dass für die religionsfreiheit der Eltern in die Grundrechte des Kindes eingegriffen wird.
    Ihre Argementation gegen die CSU (deren Meinung ich im übrigen nicht teile) ist daher absolut heuchlerisch, denn in der anderen Debatte vertreten Sie die gegengesetzte Meinung, dabei geht es dort um um körperliche Unversehrtheit und hier „nur“ um Gleichbehandlung, die sie in der Beschneidungsdebatte übrigens auch verletzen, denn natürlich soll man nur an jungen rumschnippeln dürfen, Mädchen müssen unversehrt bleiben.

  10. Peter Haut

    Es ist einfach unanständig, wie Sie in Ihrem eigenen Interesse die Religionsfreiheit mit Füßen treten. Warum die Ansichten der Christlichen Kirchen Ihnen vollkommen egal sind und Sie sich herausnehmen, deren Vertreter ständig mit übelsten Reden zu überziehen, während andere Religionen im Namen des Glaubens sogar Körperverletzungen (so nannten Sie das Abschneiden von Teilen des männlichen Gliedes) begehen sollen, kann kein Mensch verstehen. Heuchelei bis zuletzt!!

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