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FAQ zum Wahlrecht: Die Zweitstimme entscheidet

Foto: Awaya Legends (Creative Commons BY-SA 2.0)

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Über Twitter und per Email erreichen mein Büro und mich regelmäßig nachfragen zum Wahlrecht. Hier der Versuch, auf häufig gestellte Fragen zufriedenstellende Antworten zu liefern

Das neue Wahlrecht bringt das Verhältniswahlrecht klarer zum Tragen als das bisherige Wahlrecht. Wer starke Grüne im Bundestag will, muss deshalb mit Zweitstimme GRÜN wählen! Aber nun zu den Hintergründen und was bewirkt das Verhältnis von Erst- und Zweitstimme.

Warum wurde das Wahlrecht 2008 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt? Weiterlesen

Der Makel im Wahlrecht

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 muss das Bundeswahlgesetz überarbeitet werden (Urteil vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07). Das Gericht monierte, dass der Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts verfassungswidrig sei. Dieser Effekt beschreibt das Phänomen, wonach ein Gewinn von Zweitstimmen zum Mandatsverlust und ein Verlust von Zweitstimmen zum Mandatsgewinn einer Partei führen können. Er entsteht aufgrund der geltenden Vorschriften für die Zuteilung von Sitzen im Bundeswahlgesetz. Der Makel muss bis zum 30.06.2011 beseitigt sein. Stimmzettel

Bereits der jetzt amtierende Deutsche Bundestag hätte nach einem verfassungsmäßigen Wahlrecht gewählt werden können. Die grüne Bundestagsfraktion legte einen entsprechenden Gesetzentwurf in der 16. Wahlperiode als Beratungsgrundlage vor, der jedoch von der damaligen Mehrheit abgelehnt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11885). Insbesondere die CDU/CSU setzte auf eine Verzögerungstaktik obwohl der ihr angehörende Bundestagspräsident Lammert schon am 12.02.2009 gegenüber Zeit-Online mahnte:

„Es ist unbedingt erwünscht und bei gutem Willen auch möglich, die Regelung des Wahlrechts noch so rechtzeitig zu korrigieren, dass sie schon bei der nächsten Bundestagswahl Anwendung finden könnte“ Es sei „mehr als ein Schönheitsfehler, wenn auch nach der nächsten Bundestagswahl einzelne Überhangmandate unter genau den beanstandeten Bedingungen erneut zustande kämen.“

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