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Thesen zum kirchlichen Arbeitsrecht

Vorschläge für Reformüberlegungen für die Kommission „Weltanschauungen, Religionsgemeinschaften und Staat“ beim Bundesvorstand Bündnis 90 / DIE GRÜNEN:

Thesen zum kirchlichen Arbeitsrecht

Persönliche Loyalitätspflichten, kirchlicher Tendenzschutz und der Dritte Weg stehen aus unterschiedlichen Gründen in der Kritik.

Das Grundgesetz schützt das kirchliche Selbstbestimmungsrechts auf Grundlage von Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Art. 140 in das Grundgesetz der  Bundesrepublik Deutschland inkorporiert ist:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

Die Reichweite dieses Selbstbestimmungsrecht gilt nicht unbeschränkt, sondern „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Die Artikel aus der Weimarer Reichsverfassung sind mit Artikel 140 Grundgesetz Teil der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geworden. Sie sind aber im Lichte dieser Verfassung und ihrer Prinzipien, der Menschenwürde, den daraus resultierenden Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip, neu zu interpretieren. Aus konkurrierenden Verfassungsbestimmungen, u.a. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), dem Recht auf Religionsfreiheit der kirchlich Beschäftigten (Art. 4 GG) oder dem Recht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit lassen sich verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch Schranken für den Begriff des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes herleiten.

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