Debattenbeitrag: Freiheit zur und von Religion

Foto: "Skip The Budgie" (Lizenz: CC BY-NC-SA 2.0)

Foto: „Skip The Budgie“ (Lizenz: CC BY-NC-SA 2.0)

Volker Beck & Robert Zion

Femen auf dem Altar im Kölner Dom. Empörung über die Entlassung einer geschiedenen Erzieherin eines katholischen Kindergartens, Streit zwischen Papst und dem Satiremagazin Titanic vor Gericht, Lob und Tadel für die Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen. Das wachsende Unverständnis zwischen Gläubigen und überzeugten Atheisten zeigt, wir brauchen angesichts gewachsener weltanschaulicher und religiöser Pluralität eine neue Verständigung über das gesellschaftliche Miteinander.

Nur wenige Themen bieten ein ähnlich explosives Konfliktpotential wie Debatten zwischen Anhängerinnen und Anhängern verschiedener religiöser und/oder säkularer Gruppen. Nicht nur in unserer Partei nehmen diese Konflikte beständig zu. Wir müssen deshalb Fragen klären: Welche Stellung haben Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in unserer Gesellschaft? Ist unser Religionsverfassungsrecht noch zeitgemäß? Wo gibt es Reformbedarf und wo muss die religiöse Freiheit vor Einschränkungsversuchen durch Andersdenkende verteidigt werden?

Kompromisse sind schwierig und selten für alle Seiten zufrieden stellend. Wichtiger als die Positionierung bei einzelnen Streitfragen ist die Entwicklung eines programmatischen Kompass für die Religionspolitik. Respekt, weltanschauliche Neutralität des Staates und die drei Dimensionen der Glaubensfreiheit scheinen uns geeignete Grundlagen um die grüne Religionspolitik gemeinsam auszurichten.

Grüne Politik ist immer auch eine Politik der Freiheit. Deshalb darf die Größe religiöser oder säkularer Institutionen und Bewegungen kein Argument für oder gegen die Formulierung von notwendiger Kritik sein, gerade wo gesellschaftliche Macht Freiheiten beschränkt. Insbesondere dann, wenn sich Religionsgemeinschaften als Arbeitgeberinnen einen Wirtschaftszweig aufbauen, die mancherorts hegemonial sind.

Die Religions- und Glaubensfreiheit sind ein Erbe der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte, also auch der Glaubens- oder Religionsfreiheit gründet in der Aufklärung. Religionsfreiheit wird erstmals als Individualrecht verstanden. Zugleich entwickelt sich ein säkulares Staatsverständnis. Diese philosophischen Entwicklungen fanden ihren Niederschlag auch in der Politik. So wurde in der Bill of Rights von 1776 die Religionsfreiheit zum Recht aller Menschen erklärt.

Die verfassungs-, völker- und menschenrechtlichen Prinzipien der Religionsfreiheit sind also im Wesentlichen Ausfluss der europäischen Aufklärung. Dabei ist der Begriff der „Aufklärung“ selbst nicht eindeutig bestimmbar; er kann sowohl geistesgeschichtlich, historisch-politisch, prozessual oder epochal gefasst werden. Aufklärung im weiteren Sinne ist auch innerhalb der Religionsgemeinschaften selbst festzustellen (Reformation, Haskala [jüdische Aufklärung] etc.), oftmals zunächst in der Form von Häresien (abweichenden Lehren). In Bezug auf das Verhältnis von Staat und Religion lassen sich von der griechischen Antike bis zur Epoche der europäischen Hochaufklärung jedoch zwei durchgehende Grundelemente feststellen: Das Verdrängen des Glaubens durch die Vernunft (Rationalität, Wissenschaft) im gesellschaftlichen und politischen Leben und die hierzu parallel verlaufende Entstehung öffentlicher Gemeinwesen (res publica). So begannen etwa bereits in der griechischen Antike vor der Entstehung erster republikanisch verfasster Demokratien Vorsokratiker wie Protagoras damit, nicht mehr durch, sondern von den Göttern zu reden (Prinzip der rationalen Distanz).

Mit der Wiederentdeckung der griechischen Antike in der Renaissance (Zeitalter des Humanismus) erfolgte dann der gewaltige eigentliche politische, kulturelle, ökonomische und wissenschaftliche Aufbruch in die Moderne (in der Vermittlung antiker Traditionen spielten im Übrigen neben christlichen Kirchengelehrten islamische sowie jüdische Gelehrte eine nicht unwesentliche Rolle). Mit den Erfahrungen nach den europäischen Bürger- und Religionskriegen (englischer Bürgerkrieg, dreißigjähriger Krieg, etc.) u.a. in der Folge des christlichen Glaubens- und Kirchenschismas, entstanden in der Epoche der Frühaufklärung die ersten umfassenden Schriften über das Verhältnis von Glaube und Vernunft sowie Staat und Religion. Zentral dabei zu nennen sind die Forderung nach Toleranz (John Locke: Brief über die Toleranz, 1689), die historisch-kritische Bibellektüre sowie die Forderungen nach der Freiheit des Denkens und der entsprechenden Trennung von Glaube von Vernunft (Baruch Spinoza: Theologisch-politischer Traktat, 1670) oder aber auch der Versuch der Versöhnung von Glaube und Vernunft (Leibniz: Theodizee, 1710).

Der zentrale Begriff von der Früh- bis zur Hochaufklärung, aus dem sowohl der moderne Menschenrechtsbegriff wie auch moderne Staatskonzepte (Gewaltenteilung etc.), ökonomische Modelle, sowie der Subjekt-, Freiheits-, Vertrags- und Eigentumsbegriff theoretisch wie praktisch entwickelt werden, ist der des Naturrechts.

Aufklärung bedeutet daher im Wesentlichen nicht eine einfache Ablehnung von Glaube und Religion (von metaphysischen Begründungszusammenhängen), sondern eine Verschiebung von politischen, gesellschaftlichen und geistigen Begründungs- und Legitimationszusammenhängen vom Recht Gottes auf das Naturrecht, innerhalb derer der Gottes- und damit Religionsbegriff neu definiert wird. Die innerhalb der Aufklärung auch auftauchenden atheistischen, deistischen, pantheistischen oder agnostizistischen Gottesbegriffe sind hingegen kein Spezifikum der Aufklärung selbst, sondern historisch beinahe durchgängig feststellbar.

Die später dann deutlich ausformulierte Unveräußerlichkeit des Menschenrechts basiert also auf der Unveräußerlichkeit seines Naturrechts (dessen also, was ihm/ihr von seiner/ihrer Natur aus je eigen ist) und den sich daraus ergebenden Freiheiten und Pflichten. Wie diese Menschennatur wiederum abgeleitet wird (metaphysische Letztbegründung) kann sowohl religiös als auch rational, gruppenbezogen oder individuell besetzt sein.

Historisch, gesellschaftlich und politisch bedeutet Aufklärung also im Wesentlichen eine Relativierung der Absolutheitsansprüche von Glaube und Religion – und nicht deren Negation – gegenüber anderen Individuen und Gemeinschaften und in den politisch-gesellschaftlichen Legitimationszusammenhängen (Säkularisierung). Ebenso ist festzuhalten, dass die – positive wie negative – Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung selbst ein aus der Natur des Menschen abgeleitetes Recht, also ein Naturrecht ist (ein historisch wie geografisch durchgängig feststellbares Attribut [wesentliche Eigenschaft] des Menschseins).

Aus der Sicht der Aufklärung ist ebenfalls festzuhalten, dass unserer Freiheits- und Rechtsbegriff keine Meinungen, Neigungen, Weltanschauungen, Gedanken, Glaubensinhalte etc. zum Inhalt hat, sondern nur Handlungen gegenüber anderen, die diese wiederum in ihrem eigenen Naturrecht tangieren (können).  Die sich in Handlungen gegenüber anderen niederschlagende Freiheit der Religionsausübung unterliegt also einer stetig vorzunehmenden Grundrechteabwägung (wie etwa auch das Eigentumsrecht).  Ein dem Staat analoges Zwangsrecht haben Religionsgemeinschaften nicht (nach Moses Mendelssohn auch nicht gegenüber den eigenen Gläubigen). Das Gewaltmonopol der res republica und ihr daraus abgeleitetes Zwangsrecht führt in logischer Folge zu der Notwendigkeit der personellen wie institutionellen Trennung von Staat und Kirche (oder pluralistisch gesprochen, von Staat und Religionsgemeinschaften).

Aufklärung und Säkularisierung bedeutet bezüglich der Religion also im Kern Machtminimierung und -Kontrolle (wie in vielen anderen gesellschaftlichen Teilbereichen auch – etwa der Wirtschaft oder der Regierung). Da Religionen wie politische Gemeinwesen keine statischen sondern historisch-dynamische Gebilde sind und da Religionen mit ihrem (Absolutheits-)Anspruch metaphysischer Letztbegründung natürlicher Weise nach Einfluss – und damit Macht – tendieren, ist das Verhältnis Staat und Religion ebenso kein statisches, sondern Gegenstand ständiger Aushandlungen – philosophisch betrachtet auf ewige Zeiten.

Die aus der Aufklärung heraus entwickelte Freiheitsidee, die schließlich zur Herausbildung liberaler und rechtsstaatlich verfasster Demokratien führte, meint schließlich nicht die öffentliche Herstellung einer sittlichen Idee der Freiheit, sondern die Herstellung der „Bedingung der Möglichkeit“ (transzendentale Idee nach Kant) von Freiheit, oder, wie es einer der „Väter“ der sozialen Marktwirtschaft, der Wirtschaftsjurist Franz Böhm ausdrückte: „Die liberale Idee versucht nicht die Existenz des Menschen zu deuten, sondern die freie Existenz des Menschen zu ermöglichen. Der Liberalismus fragt nicht nach dem Sinn des menschlichen Lebens, sondern versucht die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass jeder Mensch seinen Sinn frei wählen und entwickeln kann“ (Christentum und liberale Freiheitsidee, 1956).

Religionsfreiheit und weltanschauliche Neutralität des Staates als Fundament von Religionspolitik

Für uns Grüne bedingen die weltanschauliche Neutralität des Staates, religiöse Toleranz und der Schutz der Religionsfreiheit einander. Zur Glaubensfreiheit gehört neben der individuellen und kollektiven Religionsfreiheit eben auch die negative Glaubensfreiheit.

Die positive und negative Glaubensfreiheit ist eine Ausprägung der Menschenwürde. . In der Bundesrepublik Deutschland wird sie in Art.4 GG[1] geregelt. Sie schützt natürliche und juristische Personen (Vereinigungen) und sichert die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates[2], allerdings in erster Linie als ein Abwehrrecht gegen staatliche Freiheitsbeschränkungen.

Geschützt ist die individuelle Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben („forum internum“), zu äußern und entsprechend zu handeln („forum externum“). Geschützt im Rahmen des „Handelns“ sind demnach nicht nur klassische Riten sondern insgesamt „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“.[3] Um den Schutzbereich nicht zu weit auszudehnen gilt die Grenze, dass ein Betroffener bei einem Zuwiderhandeln eine „innere Not“ verspüren müsse.

Kollektiv ist die Freiheit einer religiösen oder weltanschaulichen Vereinigung. Sie schützt die Vereinigungsfreiheit, Organisation, Normsetzung und Verwaltung sowie nach außen gerichtete Tätigkeiten (Werbung, Bau von Gotteshäusern, Glockenläuten, Ruf des Muezzin, schulische Erziehung etc.). Auch Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts profitieren von dem Abwehrrecht – üben sie aber selbst öffentliche Gewalt aus (Bsp. Kirchensteuer) unterliegen Sie der Bindung an die Grundrechte. Kollektive Glaubensfreiheit ist zu unterscheiden von der individuellen Freiheit, sich zu Vereinigungen überhaupt erst zusammenzuschließen.

Last not least gilt der negative Schutzbereich, also die Freiheit, keinen Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen und danach zu leben. (Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung fällt nicht unter die Glaubens-, sondern die Gewissensfreiheit. Eingriffe können vermieden werden, indem die Rechtsordnungen Alternativen eröffnet, beispielsweise in der Eidesformel ohne Gottesbezug).

Artikel 4 GG bildet ein organisches Ganzes mit den Artikeln 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die gemäß Art.140 GG voll gültiges Verfassungsrecht sind und u.a. das Staatskirchenrecht regeln. Aufgrund dessen sind Staat und Kirche im Grundgesetz nicht vollständig getrennt – man spricht von „hinkender Trennung“:  Es müssen die prinzipielle organisatorische Trennung, die Grundsätze staatlicher Neutralität und Nichtidentifikation sowie die Gleichbehandlung der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gewahrt werden.

Die Religionsfreiheit gehört zum unverzichtbaren Kanon der modernen Menschenrechte und findet sich in allen internationalen Menschenrechtsvereinbarungen: etwa in Art.18 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art.18 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Art.9 Europäische Menschenrechtskonvention oder der UN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Überzeugung von 1981.

Der Schutzbereich des Art.9 EMRK umfasst die selben Rechte wie der des Art.4 GG (s.u.). Der EMRK liegt kein staatskirchenrechtliches Modell zugrunde, alle in Europa vorzufindenden Ausgestaltungen des Religionsrechts sind grundsätzlich mit Art.9 EMRK vereinbar. Die durch den Lissabonvertrag nun verbindliche Europäische Grundrechtscharta hat Art. 9 EMRK übernommen.

Art. 4 GG hat keinen Gesetzesvorbehalt. Er geht daher über die Vorschriften der Menschenrechtspakte hinaus.[4] Laut BVerfG wird die Glaubensfreiheit daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt, also insbesondere die Grundrechte Dritter.[5] Notwendig ist ein Ausgleich der Grundrechte unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, damit beide Grundrechtspositionen möglichst große Wirksamkeit entfalten („praktische Konkordanz“). Hier eröffnet sich der Grundkonflikt, den wir auch in unserer Partei immer wieder neu auszutragen haben, wenn die positive Glaubensfreiheit (individuell oder kollektiv) mit der negativen Glaubensfreiheit kollidiert.

Verfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mussten immer wieder Konflikte zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit entscheiden. Die dabei entwickelten Kriterien geben Hinweise, wie religionspolitische Streitfragen womöglich zu lösen sind:

1. Kruzifix im Klassenzimmer

Der EGMR (Rs. 30814/06 vom 03.11.2009) hat im Anbringen eines Kruzifixes in einem italienischen Klassenzimmer einen Verstoß gegen das Recht auf negative Religionsfreiheit aus Art.9 EMRK gesehen. Im Bereich der öffentlichen Erziehung habe der Staat religiöse Neutralität zu wahren. Das Urteil erging einstimmig – auch der von Italien benannte Richter stimmte zu. Als Rechtsmittel hat die italienische Regierung die große Kammer angerufen. Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 16.05.1995 (1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1) im Anbringen eines Kruzifixes einen Verstoß gegen die negative Glaubensfreiheit der Schüler gemäß Art.4 Abs.1 GG gesehen und die entsprechende bayerische Schulordnung für nichtig erklärt, denn das Kreuz sei „das Glaubenssymbol des Christentums schlechthin“.

2.  Kopftuch der Lehrerin

Mit Urteil vom 24.09.2003 (2 BvR 1436/02 = BVerfGE 108, 282) gab das BVerfG einer klagenden Lehrerin Recht, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst aufgenommen wurde. Jedoch nur aus dem Grund, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestünde. In der Folge erließen mehrere Bundesländer entsprechende Schul- und Beamtengesetze. Eine baden-württembergische Lehrerin widersetzte sich dem Verbot, bekam zunächst Recht durch das VG Stuttgart, das OVG hob dessen Urteil jedoch auf mit der Begründung, das Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrerin in der Schule führe zu einer Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule. Die negative Glaubensfreiheit der Schüler wiege stärker als die positive der Lehrerin. Verboten sei nicht nur das Kopftuch, sondern jedes „individuelle Glaubensbekenntnis“ von Lehrern. Christliche Symbole seien jedoch zulässig: Diese seien nicht individuell, sondern Ausdruck einer „aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht“.

Aus unserer Sicht ist das Kopftuch jedoch nicht individueller als die Mönchskutte, in der in Baden-Württemberg unterrichtet werden darf.

3.  Ladenöffnung an Adventssonntagen

Hier wird Art.4 Abs.1 und 2 GG konkretisiert durch Art.139 WRV („Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“). Das BVerfG stellt fest (siehe BVerfG – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07), Art.139 WRV habe neben seiner religiös-christlichen auch eine weltlich-soziale Bedeutung und sichere somit das soziale Zusammenleben. Das BVerfG argumentiert zwar auf dem Boden der Religionsfreiheit, aber anhand sozialer – nicht religiöser – Erwägungen. Wir halten das für ein sehr gutes Beispiel eines positiven Zusammenwirkens von Staat und Religion und damit der „hinkenden Trennung“ (s.o.).

4. Glockenläuten/Muezzin

Das liturgische Glockenläuten sowie der Ruf des Muezzin sind einerseits durch die kollektive Glaubensfreiheit geschützt, betreffen andererseits die Grundrechte der durch die Emission Betroffenen und müssen sich daher an Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetz halten (Lautstärke, Uhrzeit, Dauer etc.).

 5.  Minarettverbot

Am 29. November 2009 wurde in der Schweiz per Volksabstimmung mit 57,5% der Stimmen bei 53,4% Wahlbeteiligung die Aufnahme folgendes Satzes in die Schweizer Bundesverfassung (BV) beschlossen: „Der Bau von Minaretten ist verboten“. Gemäß Art. 193 und 194 BV dürfen bei einer Verfassungsänderung jedoch zwingende Völkerrechtsnormen nicht verletzt werden. Eine Änderung der BV im Sinne des Ergebnisses der Abstimmung verstieße jedoch gegen Art. 9 EMRK (herrschende Auffassung). Die Verfassungsänderung wird daher wohl ausbleiben.

Nur wenige Stimmen argumentieren anders: Entweder mit dem Argument, die Religionsfreiheit sei nicht zwingendes Völkerrecht (was falsch ist) oder mit dem Argument, der Bau von Minaretten unterfalle nicht der Religionsfreiheit (was auch falsch ist, da dies grade zum „forum externum“ der kollektiven Religionsfreiheit gehört). In Deutschland haben Kommunen (wie in Köln oder Duisburg) repräsentative Großmoscheen zugelassen. Ein Minarettverbot ist verfassungsrechtlich undenkbar. Es sind nur baurechtliche Auflagen (Etwa in Bezug auf die Größe) möglich.

Religionsgemeinschaften als Teil der Zivilgesellschaft – Kirche, Synagoge und Moschee im Dorf lassen

„Demokratische Einmischung ist nicht nur erlaubt – sie wird von uns gewünscht und gefördert.“ so heißt es im Grundsatzprogramm von Bündnis 90/Die Grünen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Religionsgemeinschaften.

Gerade wenn es um die geht, deren Stimme und Bedürfnisse nicht hinreichend Gehör finden,  sind die Kirchen und der Zentralrat der Juden für uns Grüne wertvolle  Partner: Wenn es Bekämpfung von Armut und um soziale Gerechtigkeit, um die Rechte von Behinderten oder die Menschenrecht von Flüchtlingen oder den Kampf gegen Rechtsextremismus geht, standen wir immer wieder Seit an Seit. Uns verbindet auch die Verantwortung zur Bewahrung der Schöpfung. Und wir hoffen, dass wir auch mit den islamischen Verbänden in diesen Fragen künftig stärker ins Gespräch kommen.

Auch wenn wir über eine Modernisierung des Religionsrechtes diskutieren, muss immer klar sein: „Wir wenden uns gegen jeden Versuch, Religionsgemeinschaften zu diskriminieren oder sie aus dem religiösen Pluralismus unserer Kultur hinaus zu definieren.“ (Grundsatzprogramm).

Eine Politik des Respekts kann nur im Dialog zwischen Gläubigen unterschiedlicher Provenienz und Agnostikern und Atheisten, zwischen Religionsgemeinschaften und Politik entwickelt werden. Dabei müssen Religionsgemeinschaften sich auch darauf einlassen, zu fragen und zu begründen, was im aktuellen Religionsrecht für die Gewährleistung der kollektiven Religionsfreiheit für sie wirklich wichtig ist und was einfach überkommene Rechtstraditionen aus den vergangenen Jahrhunderten sind, die in einer pluralistischen Gesellschaft so nicht unverändert aufrecht zu erhalten sind.

Säkular orientierte Bürger müssen dabei Religionsgemeinschaften und Gläubigen mit Respekt begegnen, statt Religion einfach als „Opium für’s Volk“ abzutun und an den Rande drängen zu wollen. „Säkularisierte Bürger dürfen, soweit sie in ihrer Rolle als Staatsbürger auftreten, weder religiösen Weltbildern grundsätzlich ein Wahrheitspotential absprechen, noch den gläubigen Mitbürgern das Recht bestreiten, in religiöser Sprache Beiträge zu öffentlichen Diskussionen zu machen.“ (Habermas)

Wenn es uns gelingt, hier ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln, dann können wir mit der „Kommission zum Verhältnis von Staat und Religion“ diese Diskussion stellvertretend für die gesamte Gesellschaft führen.

Februar 2014


[1] Art.4 GG

(1)  Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

[2] BVerfGE 93, 1 [16]; 105, 279 [194]; 108, 282 [299]; BVerwGE 107, 75 [80].

[3] BVerfGE 24, 236 [246].

[4] Vgl. Art.29 Abs.2 AEMR, Art.18 Abs.3 IPbpR, Art.9 Abs.2 EMRK.

[5] Der Großteil der verfassungsrechtlichen Literatur sieht Art.4 GG zudem durch die Art. 136 ff. WRV eingeschränkt.

10 Gedanken zu „Debattenbeitrag: Freiheit zur und von Religion

  1. Arne List

    Ein schöner Anfang. Der Exkurs zur Aufklärung am Anfang liest sich wie die Einleitung zu einem Buch, es lässt sich also viel sagen.

    Mir fehlt in dem ganzen Text ein Bezug zum Rassismus und Antisemitismus. Gerade das sind aber besonders wichtige Aspekte der Debatte. Es geht nicht einfach um Glauben vs. Nichtglauben, sondern ebenso herrschende Mehrheit vs. Minderheiten.

    Wie bekannt, definiert sich Rassismus als Vorurteil + Macht. In unserer weitgehend säkularen und liberalen Gesellschaft kann man nicht davon sprechen, dass „die Gläubigen“ eine Bevölkerungsgruppe mit größerer Macht über „die Nichtgläubigen“ seien oder umgekehrt. Im Normalfall spielt es z.B. bei der Wohnungs- und Arbeitssuche keine Rolle, ob jemand an Gott glaubt, oder nicht. (den Sonderfall von bekenntnisorientierten Einrichtungen, sog. Tendenzbetrieben, lassen wir mal außen vor).

    Ein rassistisches Machtverhältnis besteht vielmehr zwischen Mehrheitsreligion (Christentum) und Minderheitsreligionen (Judentum und Islam), aber auch zwischen einem völkischen Säkularismus und ethnischen Minderheiten, die oft durch ihre Religion definiert werden. Hier geht es dann oft über pauschale Zuschreibungen von religiösen Vorurteilen, eine Selbstidealisierung der Mehrheitsgesellschaft als „aufgeklärt“ und von Minderheitenkulturen als „archaisch“. Und ob man einer solchen Minderheit angehört, wird von der Mehrheit bestimmt.

    Wenn wir es in der Debatte zentral mit Rassismus und Antisemitismus zu tun haben, so schließt sich der Gedanke der jüdischen Emanzipation und analog der Emanzipation der Muslime und anderer Minderheiten an. Der Kampf der Juden und Muslime um gesellschaftliche und politische Gleichberechtigung ist etwas anderes, als reaktionäre Rückzugsgefechte der Kirchen.

    Ihr ebnet diesen Charakter der Auseinandersetzungen bisher ein, und ich glaube, so kommt man nicht zum Pudels Kern. Liberalismus ist ja nicht nur die Duldung von Minderheiten und Andersdenkenden, sondern deren subjektive Emanzipation. Christen müssen sich als solche in dieser Gesellschaft sicher nicht emanzipieren, und wenn, dann höchstens von ihrer eigenen Kirche. Eine Emanzipation der Juden und Muslime von traditionellen Vorstellungen ihrer eigenen Religion kann nur stattfinden, wenn ein entsprechendes Klima der Gleichberechtigung herrscht. Diese Gleichberechtigung (Religionsfreiheit) kann nur durch strikten Säkularismus verwirklicht werden.

    Das bedeutet, dass durch eine Zurückdrängung der Macht und Definitionshoheit der Kirchen die Minderheitenreligionen politisch gleichberechtigt sein werden und erst dann von einer vollständigen Verwirklichung der Religionsfreiheit die Rede sein kann. Das betrifft sicher in erster Linie die Islampolitik, aber sie ist nicht zu trennen von der jüdischen Emanzipation und dem Kampf gegen Antisemitismus.

    Ich denke, die Beschneidungsdebatte hat uns vor Augen geführt, dass die jüdische Emanzipation noch lange nicht abgeschlossen ist. Auch nicht, was den innerjüdischen Diskurs betrifft. Analog gilt dies für die Muslime, die erst noch darum ringen, überhaupt als „Teil Deutschlands“ gesehen zu werden.

    Daher würde ich bereits die Einleitung anders formulieren, nämlich als widersprüchliche Bewegungen:

    >>Femen auf dem Altar im Kölner Dom. <>Empörung über die Entlassung einer geschiedenen Erzieherin eines katholischen Kindergartens, <>Streit zwischen Papst und dem Satiremagazin Titanic vor Gericht, <>Lob und Tadel für die Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen. <<

    Das ist ein Beispiel einer rassistischen Kampagne, und sicher nicht von "Atheisten vs. Gläubige". Die Kampagne wurde in Dänemark maßgeblich getragen von der nationalkonservativen, schwarzklerikalen "Dänischen Volkspartei". Hier ging es darum, seitens einer christlichen Mehrheitsgesellschaft einer Minderheitenreligion die Grenzen aufzuzeigen, bei gleichzeitiger Selbststilisierung als "aufgeklärt" und "debattenfreudig". Jegliches Lob über diese Kampagne verbietet sich daher, insbesondere auch das Signal, welches Angela Merkel mit der Auszeichnung eines der Karikaturisten gesetzt hat.

    Volksverhetzung kann niemals von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, und sei es im Deckmantel einer legitimen Religionskritik.

    Um nicht falsch verstanden zu werden: Natürlich darf ein Kurt Westergaard den Propheten Mohammed zeichnen. Aber man darf das nicht vermarkten als gezielte Provokation entgegen allen internationalen Warnungen. So werden Kriege heraufbeschworen, und da wären wir beim letzten Begriff, der mir noch fehlt: Religionsfrieden. 🙂

    Arne List
    Mitglied im KV Kiel

  2. Clemens

    Ich bin gegen eine „hinkende Trennung“ Staat & Kirche müssen organisatorisch sauber bis hinein in die Klassenzimmer und Kindergärten getrennt sein, es sei denn es handelt sich ausdrücklich um eine z.B katholische Schule oder Kindergarten, die die Kirche oder jeweiligen Glaubensrichtungen zu 90 % selbst zu finanzieren haben. Die Bibel der Nation ist die Verfassung und das Grundgesetz, das muß gelehrt werden. Auch die Steuererhebung durch den Staat für die Kirche gehört auf den Prüfstand in Form einer ausdrücklichen Erklärung mit Vollendung des 16 Lebensjahres das diese einbehalten werden darf, weil die Kinder und Jugendlichen schon zu einem Zeitpunkt. bzw.Alter als Mitglied der Kirche über die Eltern angemeldet werden, wo sie selbst kaum drüber wirklich objektiv selbständig entscheiden und reflektieren können. Ansonsten bin ich auch als Atheist durchaus ein Verfechter der Glaubensfreiheit und für gegenseitigen Respekt. Und genau das ist die Konsequenz aus der „Aufklärung“

  3. Rüdiger Heescher

    Das hört sich schon so an, als wenn die Aufklärung für die Religionsfreiheit gekämpft hätte. Da hat Robert (ich gehe mal von aus, dass diesen Teil Robert geschrieben hat und nicht du) aber deutlich was missverstanden. Damals hat die Aufklärung gegen die Religionen und ihre Ansichten gekämpft. Die französische Revolution war der Höhepunkt. Da war keiner darauf aus, dass alle ihre Religionen frei ausüben können, sondern da ging es darum Religionen so weit wie möglich zu verbannen aus dem Staat und dem politischen Leben. Meines Erachtens ist dieser Text eine völlige Verdrehung von geschichtlichen Tatsachen.

  4. Ulf Dunkel

    „Säkular orientierte Bürger müssen dabei Religionsgemeinschaften und Gläubigen mit Respekt begegnen, statt Religion einfach als „Opium für’s Volk“ abzutun und an den Rande drängen zu wollen.“

    Dieser Satz hatt einen Schreibfehler („Rande“) und lässt überdies die Gegenseitigkeit des Respekts vermissen.

  5. Rüdiger Heescher

    mein anderer Beitrag ist immer noch nicht freigeschaltet. Na vielleicht wird dieser hier freigeschaltet.

    Mir wurde schon öfters gesagt, dass man mit Religioten Mitleid haben müsse, aber sie nicht so harsch angreifen solle. Das ist eine völlige Fehleinschätzung, denn wenn man sie gewähren lässt, dann werden sie ihre wirren mittelalterlichen Ideen in allen Bereichen des Lebens umsetzen. Schon die Geschichte zeigt, dass genau dieser religiöse Fanatismus zu Konflikten über Jahrhunderte geführt hat. Ein Beispiel, was sehr gut zeigt wie lange solche Konflikte anhalten können zeigt der Konflikt zwischen Irland und Grossbritanien. Dieses wurde vor 400 Jahren durch Oliver Cromwell erzeugt, der ein religiöser Fanatiker war. Er glaubte Gottes Werkzeug zu sein und metzelte alles nieder. Man verehrt ihn heute noch in England. Nach heutigen Massstäben würde man ihn in die Klapse einweisen. Auch heute wird einfach akzeptiert und hingenommen, dass Kinder indoktriniert werden mit Kreationismus und Aberglauben. Und das in deutschen Schulen. Die Lukas Schulen in München unterrichten keine Evolutionslehre sondern die Schöpfungslehre im Sinne der Kreationisten. In Berliner evangelischen Schulen werden die Kinder mit dem Teufel als reale Person erzogen, der sie heimsuchen würde, wenn sie nicht brav sind. Man darf nicht solche altertümlichen mittelalterlichen Vorstellungen zulassen als eine mögliche Weltanschauung in der Kindererziehung, denn es prägt diese Kinder für ihr ganzes Leben. Genauso wenig darf man es zulassen, dass dieser Aberglaube in welcher Weise auch immer irgendwo politische Macht bekommt. Denn wenn das so kommen sollte, dann bräuchten wir wieder eine französische Revolution. Die französische Revolution hat sich definitiv gegen Religionen durchgesetzt. Sie hat gegen alle Widerstände der Kirchen sich durchgesetzt für eine aufgeklärte Gesellschaft. Seit 300 Jahren ungefähr haben wir den Prozess der Aufklärung in der Menschheitsgeschichte. Also immer noch eine junge Erscheinung, wenn man insgesamt die Menschheitsgeschichte betrachtet. Dieses darf nicht durch eine konservative Konterrevolution von Religioten gefährdet werden. Es gibt leider Idioten mit falsch verstandener Toleranz, die meinen dass die Aufklärung Religionsfreiheit gebracht hätte. Das ist ein fataler Fehler, denn die Aufklärung steht nicht für Religionsfreiheit, also für die freie Wahl von Religionen und deren Ausübung, sondern die Aufklärung steht für die Überwindung von religiösem Aberglauben.

  6. pinetop

    Volker Beck scheint die Entwicklung der letzten dreißig Jahre nicht verstanden zu haben. Man kann keineswegs davon reden, dass die Aufklärung voranschreitet. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist deutlich zu spüren, wie das Rad der Geschichte zurückgedreht werden soll.

    Dass es bald nicht mehr möglich ist, ohne Religion Karriere zu machen. Wie war das noch mit dem Steinbrück? Für die Kanzlerkandidatur ist er schleunigst wieder in die Kirche eingetreten. Ist es nicht so, dass man sich als Religionsloser gar nicht um einen Job im Innenministerium zu bewerben braucht?

    Und an der Spitze stehen einige Philosophen, die den Weg bereiten. Einer z. B. mit dem die SPD sich gern schmückt. Da wird uns von diesem Philosophen emphohlen, dass der „opake“ Kern der Religion zu respektieren und nicht zu hinterfragen sei. Und dieser Philosoph, Jürgen Habermas, der einst als Aufklärer posierte und gegen einen „positivistisch halbierten Rationalismus“ zu Felde zog, fordert tatsächlich eine Selbstbeschränkung der Vernunft. Habermas ist damit der Aufklärung in den Rücken gefallen.

    Ich hätte es vor dreißig Jahren nicht für möglich gehalten, dass ich mich einmal intensiver mit Religionen beschäftigen muss. Heute muss man gegen die krakenhafte Ausbreitung des Klerikalen streiten, wenn man ein freier Mensch bleiben will.

  7. pinetop

    Wer für Freiheit und Demokratie streitet, sollte sich über einen Sachverhalt klar sein. Für die Gefährdung der Freiheit gibt es eine Ursache. Nämlich wenn man den Menschen nur als Teil eines Kollektivs sehen kann. Als Teil einer völkischen Gemeinschaft, als Teil einer sozialen Klasse oder Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Nur mit dem Kollektivismus sind die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen möglich. Und die Freiheit kann auch bedroht sein – hier sollten speziell die Grünen aufmerksam sein – , wenn man glaubt, fremden Kulturen mehr Respekt entgegen bringen zu müssen, als den einzelnen Angehörigen dieser Kulturen. Ich denke da z. B. an Ayaan Hirsi Ali und an die Debatte, die von Bruckner, Buruma, Ackermann und Garton Ash ausgetragen wurde.

    Lasst die Menschen doch ruhig jeden nur denkbaren Unsinn glauben. Sie dürfen damit aber keinen gesellschaftlichen Schaden anrichten und sie dürfen keine Individuen vergewaltigen. Wenn die Politik sich der Freiheit verpflichtet fühlt, ist sie auch gezwungen, die religiösen Anmaßungen in die Schranken zu weisen.

    Das Christentum hat das Säurebad der Aufklärung arg gezeichnet überlebt. Ihm wurden die Reißzähne gezogen und mit den Dritten können können sie nicht mehr drachenartig zubeißen. Und dieses Säurebad muss auch der Islam über sich ergehen lassen, wenn man ihn mit gutem Gewissen willkommen heißen will.

    Und noch eine Bemerkung zu unserer politischen Klasse. Ist sie wirklich der Auffassung, dass man einen demokratiekompatiblen Islam kreieren kann, und dass sich Moslems vom deutschen Staat vorschreiben lassen, wie der Islam auzusehen hat? Mayzek hat ja schon mit dem Grummeln angefangen.

    Es gibt nur eine Möglichkeit die Freiheit zu wahren: Nehmt den Christen die Privilegien und nehmt damit den Moslems den Anspruch auch von staatlichen Privilegien zu profitieren.

  8. pinetop

    Kommentator List irrt, wenn er meint, dass keine Bevölkerungsgruppe Macht über eine andere ausübt. Wie ist es denn zu erklären, dass die Religionsvertreter ihren ganzen Einfluß über ihnen nahestehende Politiker geltend machen, indem sie ihre gesellschaftspolitischen Vorstellungen auch dem ungläubigen Teil der Bevölkerung aufzwingen wollen? Sie können ihre Überzeugungen bezüglich Abtreibung oder PID ihren Mitgliedern als Verpflichtung auferlegen, es ist aber nicht hinzunehmen, wenn durch allgemein gültige Gesetze auch Ungläubige gezwungen sind, religiösen Vorstellungen zu gehorchen.
    Ich habe in den 80er Jahren gelegentlich grün gewählt, weil sich ein Teil der Wähler gegen die gesellschaftspolitischen Vorstellungen eines Strauß oder Dregger gewehrt hat. Das war legitim. Und heute ist es genau so legitim, wenn sich die 38% Konfessionslosen gegen religiöse Vereinnahmung und Machtanmaßung wehren.
    Es macht traurig und wütend, wenn eine politische Gruppe mit einem einst radikaldemokratischen Verständnis, ihre Verbeugung vor einem klerikalen Machtanspruch macht.
    Wenn Sie, Herr Beck, meine Diagnose nicht sehen können, empfehle ich als Einstieg das Buch von Uwe Lehnert, Warum ich kein Christ sein will, welches bereits in der 5. Auflage erschienen ist. Für philosophisch Erfahrene ist ein Buch von Hans Albert zu empfehlen, Kritik des theologischen Denkens, in welchem er u. a. Ratzinger, Küng und Habermas einer vernichtenden Kritik unterzieht.
    Wahrscheinlich betreiben die Grünen eine taktische Programmatik, die es ihnen scheinbar erlaubt, Religiöse und Atheisten als Wähler zu gewinnen. Wir Konfessionslose machen dies nicht mehr mit. Und die Säkularen in der grünen Partei werden sich nicht länger einbinden lassen, wenn sich ihnen die Möglichkeit bietet, eine konsequent laizistische Partei zu wählen.

  9. Szenon

    „Wir wenden uns gegen jeden Versuch, Religionsgemeinschaften zu diskriminieren oder sie aus dem religiösen Pluralismus unserer Kultur hinaus zu definieren. Der französische Philosoph Louis Cattiaux (1904-1953) in “Die Wiedergefunde Botschaft” (Verlag Herder, Basel, 2010, S.277): «O Gläubige aller Religionen, aller Rassen und aller Nationen, erkennt euch wie die Kinder des einzigen Gottes und unterstützt euch inmitten der steigenden Flut der Gottlosen.»

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