Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 muss das Bundeswahlgesetz überarbeitet werden (Urteil vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07). Das Gericht monierte, dass der Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts verfassungswidrig sei. Dieser Effekt beschreibt das Phänomen, wonach ein Gewinn von Zweitstimmen zum Mandatsverlust und ein Verlust von Zweitstimmen zum Mandatsgewinn einer Partei führen können. Er entsteht aufgrund der geltenden Vorschriften für die Zuteilung von Sitzen im Bundeswahlgesetz. Der Makel muss bis zum 30.06.2011 beseitigt sein.
Bereits der jetzt amtierende Deutsche Bundestag hätte nach einem verfassungsmäßigen Wahlrecht gewählt werden können. Die grüne Bundestagsfraktion legte einen entsprechenden Gesetzentwurf in der 16. Wahlperiode als Beratungsgrundlage vor, der jedoch von der damaligen Mehrheit abgelehnt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11885). Insbesondere die CDU/CSU setzte auf eine Verzögerungstaktik obwohl der ihr angehörende Bundestagspräsident Lammert schon am 12.02.2009 gegenüber Zeit-Online mahnte:
„Es ist unbedingt erwünscht und bei gutem Willen auch möglich, die Regelung des Wahlrechts noch so rechtzeitig zu korrigieren, dass sie schon bei der nächsten Bundestagswahl Anwendung finden könnte“ Es sei „mehr als ein Schönheitsfehler, wenn auch nach der nächsten Bundestagswahl einzelne Überhangmandate unter genau den beanstandeten Bedingungen erneut zustande kämen.“
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